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Korrekte Adresse als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!
Scheint in einer Rechnung ein Unternehmen auf, das unter der in der Rechnung angegebenen Adresse gar nicht existiert, so liegt nach der Judikatur keine Rechnung im Sinne des Vorsteuerabzugs vor. Die unangenehme Folge: Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann dann nicht als Vorsteuer vom Finanzamt refundiert werden.
Sinngemäß gilt diese Regel auch, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine operative Geschäftstätigkeit entwickelt wurde. Dies hat insbesondere bei „Briefkastengesellschaften“ Bedeutung, die lediglich bei diversen „Office-Providern“ gegen Entgelt eine Geschäftsadresse erkaufen und in Wirklichkeit physisch gar nicht anwesend sind und auch kein Personal vor Ort aufweisen.

Artikel vom:  13.01.11
 
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