„Kelly Bag“ als notwendiges Betriebsvermögen?

Nach allgemeiner Lebenserfahrung handelt es sich bei einer KellyBag um kein Arbeitsmittel, stellte das Finanzamt fest
Eine Anlageberaterin gab im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2005 unter anderem die Anerkennung einer Tasche der Marke Hermès als ein auf zehn Jahre abschreibbares Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens an (deklariert wurde die Tasche als „Aktentasche“). Die Anschaffungskosten der Tasche betrugen rund 4.340 Euro (exklusive Umsatzsteuer). Demzufolge wies sie in ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2005 einen AfA-Satz in Höhe von zehn Prozent aus. Überdies machte sie für die Tasche in ihrer Umsatzsteuererklärung 2005 Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt blieb allerdings streng und entschied: Die Anschaffungskosten für ein solches Luxusmodell einer Damenhandtasche, einer sogenannten „Kelly Bag“ (benannt nach Grace Kelly), stellen nach allgemeiner Lebenserfahrung bzw. unter Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, auch wenn die ausschließliche und laufende betriebliche Verwendung als Aktentasche im Rahmen der Betreuung einer exklusiven Klientel im Bereich der Anlageberatung behauptet wird.
Eine derartige Handtasche stellt somit kein Arbeitsmittel dar, die damit verbundenen Aufwendungen sind nicht als betrieblich veranlasst anzusehen.
Das Finanzamt blieb allerdings streng und entschied: Die Anschaffungskosten für ein solches Luxusmodell einer Damenhandtasche, einer sogenannten „Kelly Bag“ (benannt nach Grace Kelly), stellen nach allgemeiner Lebenserfahrung bzw. unter Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, auch wenn die ausschließliche und laufende betriebliche Verwendung als Aktentasche im Rahmen der Betreuung einer exklusiven Klientel im Bereich der Anlageberatung behauptet wird.
Eine derartige Handtasche stellt somit kein Arbeitsmittel dar, die damit verbundenen Aufwendungen sind nicht als betrieblich veranlasst anzusehen.
Artikel vom: 19.04.11
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