Haftet ein Prokurist für Abgabenschulden einer GmbH?
Mit Bescheid zog das Finanzamt einen Prokuristen für Abgabenschulden in Höhe von rund 11.000 Euro gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung heran. Der Prokurist war seit 2005 als solcher im Firmenbuch eingetragen und somit verpflichtet gewesen, für die Abgabenentrichtung zu sorgen.
Die Begründung des Finanzamts: Zur Vertretung juristischer Personen könne man sowohl durch Gesetz als auch durch Vertrag berufen werden, wobei die abgabenrechtlichen Vorschriften zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterscheiden würden.
Mangels dieser Unterscheidung seien die rechtsgeschäftlichen Vertreter (= Prokurist) bezüglich der in § 80 Abs. 1 BAO umschriebenen Rechte und Pflichten den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. Somit zähle auch der Prokurist zum Kreis der Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO und sei damit Haftungssubjekt. Und zwar gemäß § 9 Abs. 1 BAO insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Dieser Ansicht vermochte sich der Unabhängige Finanzsenat jedoch nicht anzuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich in seinem Erkenntnis vom 5. März 1991 ausgesprochen, dass ein Prokurist nicht eine „zur Vertretung juristischer Personen berufene Person“ im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG ist. Im Gegensatz zu einem gesetzlichen Vertreter, ohne den die Gesellschaft nicht handeln kann, sei der Prokurist ein gewillkürter Vertreter, mag auch der Umfang der ihm rechtsgeschäftlich erteilten Bevollmächtigung im Gesetz geregelt sein. Der Haftungsbescheid wurde daher aufgehoben.
Dieser Ansicht vermochte sich der Unabhängige Finanzsenat jedoch nicht anzuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich in seinem Erkenntnis vom 5. März 1991 ausgesprochen, dass ein Prokurist nicht eine „zur Vertretung juristischer Personen berufene Person“ im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG ist. Im Gegensatz zu einem gesetzlichen Vertreter, ohne den die Gesellschaft nicht handeln kann, sei der Prokurist ein gewillkürter Vertreter, mag auch der Umfang der ihm rechtsgeschäftlich erteilten Bevollmächtigung im Gesetz geregelt sein. Der Haftungsbescheid wurde daher aufgehoben.
Artikel vom: 17.08.11
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