GSVG-Vorauszahlungen: Finanzministerium gegen UFS
Wie bereits im GEWINN berichtet, hat sich der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2010 (GZ RV/3190-W/09) mit der Frage auseinandergesetzt, ob vorausgezahlte GSVG-Beiträge bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
In der Praxis wird ja oftmals gegen Ende eines Kalenderjahres versucht, die Steuerbelastung dadurch zu drü-cken, dass zu erwartende GSVG-Nachzahlungen noch im laufenden Veranlagungsjahr vorausgezahlt werden. Derartige Vorauszahlungen führen auf dem Beitragskonto des Versicherten zu einem Guthaben, das sich der Versicherte jederzeit rücküberweisen lassen kann.
Der UFS hat in seiner Entscheidung vom Juni solche Vorauszahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen im Abflussjahr nicht als Betriebsausgabe anerkannt, gerade weil der Vorauszahler die Leistung jederzeit zurückfordern konnte, wodurch es an dem für steuerliche Zwecke erforderlichen Abfluss gefehlt haben soll.
Das Finanzministerium hat allerdings im Wartungserlass 2010 darauf reagiert: Die Einkommensteuerrichtlinien erlauben (wie bisher) den Abzug von Vorauszahlungen einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen, sofern diese sorgfältig geschätzt wurde. Lediglich willkürliche Zahlungen, für die im Grunde und der Höhe nach keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Finanzministerium hält somit explizit – und ungeachtet der genannten UFS-Entscheidung – fest, dass Vorauszahlungen von zu erwartenden
GSVG- Nachzahlungen weiterhin sehr wohl als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, sofern diese sorgfältig geschätzt wurden.
Artikel vom: 17.08.11
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