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EuGH: Umsatzsteuer auf NoVA ist rechtswidrig!
Der EuGH hat es zum Jahreswechsel endlich ausgesprochen: Die Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ist EU-rechtswidrig, da die NoVA nicht mit der Lieferung des Kfz in unmittelbarem Zusammenhang steht, sondern vielmehr mit der Erstzulassung des Kfz in Österreich.
Allerdings sollte man sich nicht zu früh freuen: Wie das Finanzminis­terium umgehend informiert hat, erhöht sich nun einfach die NoVA selbst um 20 Prozent. Im Ergebnis kommt es daher zu keiner Änderung der Steuerbelastung.
Dies bedeutet, dass die bisher in Österreich erfolgten NoVA-pflichtigen Kfz-Verkäufe einer überhöhten Umsatzsteuer unterworfen wurden. Eine Sonderbestimmung in § 6 Abs. 6 NoVAG stellt nämlich schon bisher fest: „Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20 Prozent.“
Zwar kann man die für in der Vergangenheit auf die NoVA eingehobene Umsatzsteuer berichtigen lassen – man geht zum Kfz-Händler, lässt die in den Rechnungen ausgewiesene überhöhte Umsatzsteuer berichtigen (Rechnungskorrektur), jedoch schließt § 239a BAO die Rückzahlung (Gutschrift, Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten etc.) indirekter Abgaben aus, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde – genau das sei hier der Fall, stellt das Finanzministerium in seiner Information fest. Immerhin zeigt es sich in einem Punkt großzügig: „Macht der Unternehmer von der Rechnungsberichtigung keinen Gebrauch, wird – um eine Doppelbelastung zu vermeiden –, von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA abgesehen“, schreibt das Finanz­minis­terium auf seiner Homepage (www.bmf.gv.at).

Artikel vom:  19.04.11
 
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