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Ein Hauptwohnsitz im Sinne der Spekulationssteuer
Verkauft jemand ein Haus oder eine Eigentumswohnung, die ihm seit der Anschaffung und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat, entfällt die Spekulationssteuer.
So weit, so klar. Weniger klar ist hingegen oftmals, was beim Verkäufer nun der „Hauptwohnsitz“ ist. Die Regelung: Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze,
ist jener der Hauptwohnsitz, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebens­interessen).
Im vorliegenden Fall fand das Finanzamt heraus, dass der Verkäufer nicht wie von ihm angegeben im eben verkauften Haus seinen Hauptwohnsitz gehabt hat, sondern in einer bestimmten Wohnung. Die Belege dafür: Auch nach dem Erwerb des Hauses hätte der Beschwerdeführer – er ging vor den UFS – sämtliche Poststücke an seine Wohnung zustellen lassen, auch Behörden und Arbeitgebern gab er diese Wohnadresse an. Sogar der Stromverbrauch wurde verglichen: In einem zwölfmonatigen Abrechnungszeitraum seien für die Wohnung insgesamt 1.685 kWh, für das Haus hingegen lediglich 1.024 kWh Tagstrom angefallen. Dazu kam ein auffällig geringer Wasserverbrauch im Haus.
Fazit: Er musste doch Spekulationssteuer zahlen.

Artikel vom:  13.01.11
 
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