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Dreifacher Einheitswert bei Stiftungseingangssteuer verfassungswidrig
@ sailer – Fotolia.com
Wieder einmal hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit dem dreifachen Einheitswert von Liegenschaften zu beschäftigen, diesmal im Zusammenhang mit Stiftungen. Mit Erkenntnis vom 2. 3. 2011 (G 150/10) hat er nun die Regelung, wonach Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer für Grundstückswidmungen der dreifache Einheitswert war, als verfassungswidrig aufgehoben, mit Wirkung per 31. Dezember 2011.
Zur Erklärung: Der Stiftungseingangssteuer unterliegen alle unentgeltlichen Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen. Für die Bewertung des Vermögens verweist § 1 Abs 5 StiftEG auf § 19 ErbStG, woraus folgt, dass für die Bewertung von Grundbesitz – sofern nicht ein niedriger gemeiner Wert nachgewiesen wird – der dreifache Einheitswert maßgeblich ist.
Da die Einheitswerte jedoch völlig veraltet sind (die für eine realistische Bewertung erforderliche Hauptfeststellung der Einheitswerte wurde seit Jahrzehnten unterlassen), führte dies zu unsachlichen Belastungsunterschieden bei der Steuerermittlung, da durch die notorische Unterbewertung des Grundstücks lediglich ein Bruchteil jener Bemessungsgrundlage anzusetzen war, der im Fall einer steuerpflichtigen Zuwendung von Unternehmensteilen, Wertpapieren oder Bargeld zur Anwendung kommt.
Der VfGH konnte nun für diese Differenzierung letztendlich keine sachlichen Gründe erkennen, weshalb der Verweis auf § 19 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Einer Aufhebung des Grundtatbestands der Stiftungseingangssteuer bedurfte es – anders als im Fall der Erbschafts- und Schenkungssteuer – nach Ansicht des VfGH hingegen nicht.
Dadurch kommt ab 1. 1. 2012 der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks als Basis für die Stiftungseingangssteuer zur Anwendung.
Der Gesetzgeber kann aber bereits früher eine vergleichbare Ersatzregelung treffen, sodass in nächster Zeit im Einzelfall geprüft werden sollte, ob geplante Grundstückswidmungen noch rechtzeitig auf Basis der günstigeren aufgehobenen Rechtslage vorgenommen werden können!

Artikel vom:  17.08.11
 
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