Bettsystem samt Matratze als außergewöhnliche Belastung?

Ein Bett, das als außergewöhnliche Belastung gelten darf, muss ein konkretes Krankheitsbild lindern
Frau S. legte ihrer Steuererklärung eine Rechnung bei, die für den Kauf eines Bettsystems HN, „Kombination mit Matratze, Einlegerahmen mit Sitzhochstellung und Schafschurwollauflage HN“, einen Gesamtrechnungsbetrag von 2.750 Euro auswies. S. hatte das Bettsystem wegen ihrer Rückenschmerzen angeschafft, sie musste auch schon zweimal an der Wirbelsäule operiert werden. Sie verwies auf ein beigelegtes Attest ihrer Ärztin und wollte die Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen.
Dem UFS war das zu wenig, er stellte selbst Internet-Recherchen über HN an und kam zu folgendem Schluss: ein Bettsystem wie das in Streit stehende spreche kein spezielles Krankheitsbild an, sondern ziele ganz allgemein darauf ab, durch ungestörten Schlaf die Gesundheit eines jeden zu fördern. Daher komme seine Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Dem UFS war das zu wenig, er stellte selbst Internet-Recherchen über HN an und kam zu folgendem Schluss: ein Bettsystem wie das in Streit stehende spreche kein spezielles Krankheitsbild an, sondern ziele ganz allgemein darauf ab, durch ungestörten Schlaf die Gesundheit eines jeden zu fördern. Daher komme seine Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Artikel vom: 13.01.11
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