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Betriebsaufgabe bei Erwerbsunfähigkeit
Ein Steuerpflichtiger machte bei Betriebsaufgabe die Befreiung des § 24 Abs. 6 EStG geltend, nach der Wertsteigerungen bei Überführung von Gebäuden ins Privatvermögen steuerfrei bleiben, wenn die Betriebsaufgabe wegen Erwerbsunfähigkeit erfolgt.
Nach Ansicht des UFS greift diese Steuerbefreiung allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig wird, dass er nicht in der Lage ist, den konkreten Betrieb fortzuführen. Aus der Formulierung „fortführen“ folgt aber auch, dass die Erwerbsunfähigkeit erstmals während der Betriebsausübung auftreten muss.
Da nach Einschätzung eines Sachverständigen bereits bei Betriebseröffnung im Jänner 2006 ein selbständiges Führen des Betriebes krankheitsbedingt nicht möglich war, stand die Steuerfreiheit nicht zu. Dass es im Laufe des Jahres 2006 laut Gutachten zu einer weiteren Verschlechterung gekommen sei, ändert laut UFS daran nichts.

Artikel vom:  19.04.11
 
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