Ausländische Unternehmer von Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen

Ein ausländischer Unternehmer, der hierzulande eine Wohnung vermietet, ist jedenfalls umsatzsteuerpflichtig
In Österreich ansässige Unternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht, sofern der jährliche Umsatz unter 30.000 Euro liegt. Nun vermietete allerdings ein Ausländer in Österreich eine Wohnung und erzielte einen Jahresumsatz unter 30.000 Euro, weshalb er die österreichische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und daher ohne Umsatzsteuer vermieten wollte.
Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung unter Verweis auf das österreichische Recht, wonach der Kleinunternehmerstatus nur in Österreich ansässigen Unternehmern zukommen könne. Die nächste Instanz, der Unabhängige Finanzsenat (UFS), hegte allerdings Bedenken, ob die österreichische Bestimmung mit dem EU-Recht im Einklang steht.
Der EUGH entschied nun nach Vorlage durch den UFS Wien, dass diese Bestimmung EU-konform sei. Die Ungleichbehandlung sei bei Ausländern aus Gründen der notwendigen steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt.
Ausländische Kleinunternehmer unterliegen daher einem Wettbewerbsnachteil gegenüber österreichischen, da sie aufgrund der bestehenden Umsatzsteuerpflicht einen höheren Preis (z. B. Miete) verrechnen müssen.
Artikel vom: 17.08.11
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