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Berufsunfähigkeitsversicherungen: Eine Vollkasko fürs Leben
@ Gabriele Rohde – Fotolia.com
Schon jeder dritte Erwerbstätige endet heutzutage in der Berufsunfähigkeitspension, und immer öfter sind es qualifizierte Angestellte und Selbständige mit Burn-out. Private Berufsunfähigkeits-versicherungen helfen, den Verdienstausfall abzufedern.
Von: Susanne Kowatsch


Wie im aktuellen GEWINN 5/11 (Seite 45) angekündigt, finden Sie im Folgenden
einige Tipps und Empfehlungen für den Abschluss Ihrer
Berufsunfähigkeitsversicherung!

Tipps und Empfehlungen

1.    Nicht jeder Versicherungsmakler, -agent, Vermögensberater oder Versicherungsvertreter ist ein Experte auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Gegensatz zu Deutschland und anderen Ländern hat diese Versicherungssparte hierzulande nämlich noch keine lange Tradition, man muss sich einiges an Fachwissen zulegen, um einen Kunden gut beraten zu können, und es bietet auch nicht jeder heimische Versicherer eine umfassende Berufsunfähigkeitsversicherung an. Fragen Sie daher zu Beginn Ihres Gesprächs gleich nach, ob der Vermittler bereits öfters Berufsunfähigkeitsversicherungen vermittelt hat! Will er Ihnen statt dessen lieber eine Unfall- oder Lebensversicherung mit Dread Disease oder BUZ (Berufsunfähigkeitszusatzbaustein) vermitteln, ist er definitiv nicht der Richtige! – Wer Probleme hat, einen geeigneten Vermittler zu finden, kann sich gerne an die GEWINN-Redaktion (s.kowatsch@gewinn.com) mit der Bitte um Kontakte wenden!
2.    15 Anbieter mit reinen Berufsunfähigkeitstarifen gibt es derzeit insgesamt in Österreich, die etabliertesten Anbieter (erstere mit deutschem Produkt-Background), sind Continentale, Dialog, HDI-Gerling, Nürnberger sowie Zürich/Deutscher Herold; außerdem Donau, InterRisk (gehört zur Vienna Insurance Group) und UNIQA.
3.    Wichtig ist bereits die Formulierung der Gesundheitsfragen auf dem Versicherungsantrag. Gut ist eine klar geregelte Zeitraumabfrage wie z.B. „in den letzten fünf Jahren“.  Denn der Hauptgrund für Ablehnungen sind Schummeleien aber auch einfach fehlende Angaben über Vorerkrankungen bei Vertragsabschluss. Je klarer und umfassender der Fragenkatalog des Versicherers, desto weniger Risiko besteht auch, dass der Kunde eine Antwort – auch ganz unabsichtlich – vergisst. Wird hingegen ähnlich eines Gedächtnisprotokolls global die medizinische Versorgung der letzten zehn Jahre abverlangt – was manche Anbieter tun – sollte man davor zurückschrecken. Denn eine lückelose Angabe wird kaum einem Kunden möglich sein, und jede kleine vergessene Heuschnupfenattacke könnte so schon reichen, dass man im Schadensfall um seine Rente umfällt.
4.    Verzicht auf „abstrakte Verweisung“: Wichtig und Usus bei allen besseren Produkten, da im Gegensatz zur Sozialversicherung bereits dann bezahlt wird, wenn der Betroffene „...infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich oder tatsächlich für mindestens sechs Monate außerstande ist, seinen Berufs auszuüben.“ Er darf daher nicht mehr auf eine andere ihm zumutbare Tätigkeit weiterverwiesen werden (egal ob er diesen Ersatzjob dann auch tatsächlich bekommt).
5.    Dem steht die sogenannte „konkrete Verweisbarkeit“ gegenüber, auf die nur von HDI-Gerling (aber auch nur bei der Erstprüfung) verzichtet wird.  Sie würde bedeuten, dass die Versicherung selbst dann die vereinbarte Rente zahlen muss, wenn der Versicherte tatsächlich auf eine seiner Erfahrung, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung entsprechenden Tätigkeit ausgewichen ist (und damit keinen wirklichen Schaden erlitten hat).  Übt jemand aber freiwillig einen anderen Beruf aus und verdient er dabei weniger als einen bestimmten Prozentsatz (meist 20 Prozent weniger), bleibt sein Anspruch auf Rente sogar erhalten.
6.    Gilt der Versicherungsschutz weltweit?
7.    Stundungsmöglichkeit: Wer seine Prämie nicht zahlen kann, riskiert, vom Versicherer rasch gekündigt zu werden. Gut ist da eine vertraglich eingeräumte Stundungsmöglichkeit. Ganz besonders oft in Zahlungsnot kommen Kunden, die wegen ihrer Krankheit, etc. bereits einen Antrag auf BU-Rente gestellt haben, aber noch auf die Entscheidung des Versicherers warten. Gerade Selbständige müssen in diesen Monaten oft von fast gar nichts leben. Gute Produkte sehen so eine Prämienstundungsmöglichkeit samt kundenfreundlicher Regelung für Nachzahlung gestundeter Prämien vor. Mitunter ist es – für sonstige Zeiten finanzieller Engpässe – auch möglich, Karenzzeiten zu beantragen.
8.    Rückwirkende Rente? Da es oft Monate dauert, bis die Prüfung eines Falls abgeschlossen wird, sollte die Versicherung zumindest zusagen, dass sie nach Abschluss die Rente auch rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt.
9.    Verzicht des Versicherers auf § 41 VersVG (Prämienanpassung):  Der § 41 besagt nämlich: „Der Versicherer darf neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung anderer Nebengebühren ist unwirksam.“ Klingt harmlos, stellt für den Versicherten aber das Risiko dar, dass sich die Prämien eines Tages unkalkulierbar erhöhen. Besser, der Versicherer verzichtet auf Anwendung des § 41!
10.    Verzichts auf § 163 VersVG  gemäß deutschem Recht (bei „deutschstämmigen“ Produkten) bzw. dem österreichischen § 172 VersVG: Dieser sieht die Möglichkeit des Versicherers zur Prämienerhöhung (oder Leistungsreduzierung) bei nicht vorhersehbarer Veränderung des Leistungsbedarfs (z.B. gravierende Epidemie) an. Der VKI hat dabei eine Kontrollfunktion. – Der Fall wird zwar kaum eintreten, zur Sicherheit kann man ihn aber ausschließen. Derzeit verzichtet allerdings bloß die Zürich darauf, die Dialog auf Wunsch gegen Mehrprämie, HDI Gerling tut es eingeschränkt.
11.    Keine Meldefristen: Gibt es Fristen, bis wann die Berufsunfähigkeit angezeigt werden muss? Ein Verzicht auf Meldefristen ist deshalb wünschenswert (und am Markt auch zu bekommen), weil man bei Krankheit oder nach einem Unfall oft erst später darauf kommt, dass die Schädigung so permanent ist, dass man einen Antrag auf Rentenzahlung stellen muss.
12.    Lästige „Arztanordnungsklausel“: Ist sie vereinbart, muss sich der Patient unter Umständen vom Versicherer vorschreiben lassen, wie sein Leiden zu behandeln ist (z. B. bestimmte Operationen; Chemotherapie anstelle alternativer Behandlung). Besser, man schließt die Klausel aus!
13.    Verzicht auf Umorganisation: Auch diesen Punkt sollte man versuchen, auszuschließen, sonst kann der Versicherer insbesondere einem Selbständigen vorschreiben, wie er seinen Arbeitsplatz umzuorganisieren hat, um seine Tätigkeit doch noch weiter ausüben zu können.

Artikel vom:  03.05.11