Zukunftsvorsorge: OGH gegen Kündigungsmöglichkeit!

Laut OGH hatte der Versicherer kein Recht zu kündigen
Kürzlich wurde bekannt, dass sich nun endlich auch der Oberste Gerichtshof mit dem Thema Kündigung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge vor Ablauf der Mindestbindefrist (von je nach Anbieter zehn bis 15 Jahren) auseinandergesetzt hat.
Der Kläger wollte seinen Vertrag nach rund sechs Jahren Laufzeit kündigen. Die beklagte Versicherung wandte ein, dass die Kündigung nicht möglich sei, da der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben habe, für zehn Jahre auf eine Rückzahlung zu verzichten (nachzulesen unter 7Ob138/11m, www.ris.bka.gv.at).
Nun schreibt das Versicherungsvertragsgesetz (§ 165 und § 178 Abs. 1 VersVG) dem Versicherungsnehmer ein unabdingbares Kündigungsrecht vor, wenn Lebensversicherungsprämien laufend zu entrichten sind. Das Einkommensteuergesetz (§§ 108g ff EStG) hingegen sieht bei der Zukunftsvorsorge eine zwingende Kapitalbindung von zumindest zehn Jahren vor. Die Regelung im EStG wurde später als jene
im VersVG geschaffen, nämlich extra im Zuge der Einführung der Zukunftsvorsorge.
In letzter Zeit hatte erst das Handelsgericht Wien die Meinung vertreten, dass die Zukunftsvorsorge gemäß VersVG sehr wohl kündbar sei. Das OLG Wien erachtete bald darauf die Kündigung aufgrund der EStG-Regelung als ausgeschlossen.
Nun war erstmals der OGH am Zug. Seine Entscheidung: Gemäß dem Rechtsgrundsatz der „lex posterior“ (eine ältere Gesetzesnorm tritt durch eine dieser widersprechenden jüngeren Norm außer Kraft) sei auch hier vorzugehen. Ein jüngeres Spezialgesetz, wie hier die Regelung im Einkommensteuergesetz, verdrängt die ältere, breiter gefasste Regelung im VersVG. Dass die beiden Regelungen eindeutig im Widerspruch stehen, steht für den OGH fest (im HG Wien-Urteil wurde ja die Meinung vertreten, dass das EStG nur das Verhältnis Steuerpflichtiger – Abgabenbehörde berühre, nicht das Verhältnis Kunde – Versicherung).
Ergebnis: Der Kunde hat kein Recht auf Kündigung innerhalb der Mindestbindefrist. Womit nun wohl endlich Klarheit in eine verstrickte Materie gekommen ist.
Nun schreibt das Versicherungsvertragsgesetz (§ 165 und § 178 Abs. 1 VersVG) dem Versicherungsnehmer ein unabdingbares Kündigungsrecht vor, wenn Lebensversicherungsprämien laufend zu entrichten sind. Das Einkommensteuergesetz (§§ 108g ff EStG) hingegen sieht bei der Zukunftsvorsorge eine zwingende Kapitalbindung von zumindest zehn Jahren vor. Die Regelung im EStG wurde später als jene
im VersVG geschaffen, nämlich extra im Zuge der Einführung der Zukunftsvorsorge.
In letzter Zeit hatte erst das Handelsgericht Wien die Meinung vertreten, dass die Zukunftsvorsorge gemäß VersVG sehr wohl kündbar sei. Das OLG Wien erachtete bald darauf die Kündigung aufgrund der EStG-Regelung als ausgeschlossen.
Nun war erstmals der OGH am Zug. Seine Entscheidung: Gemäß dem Rechtsgrundsatz der „lex posterior“ (eine ältere Gesetzesnorm tritt durch eine dieser widersprechenden jüngeren Norm außer Kraft) sei auch hier vorzugehen. Ein jüngeres Spezialgesetz, wie hier die Regelung im Einkommensteuergesetz, verdrängt die ältere, breiter gefasste Regelung im VersVG. Dass die beiden Regelungen eindeutig im Widerspruch stehen, steht für den OGH fest (im HG Wien-Urteil wurde ja die Meinung vertreten, dass das EStG nur das Verhältnis Steuerpflichtiger – Abgabenbehörde berühre, nicht das Verhältnis Kunde – Versicherung).
Ergebnis: Der Kunde hat kein Recht auf Kündigung innerhalb der Mindestbindefrist. Womit nun wohl endlich Klarheit in eine verstrickte Materie gekommen ist.
Artikel vom: 26.01.12







