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Fondsgebundene: gekündigt, weil zu oft geswitcht!
Switch-Möglichkeiten, also das Recht, in der fondsgebundenen Lebensversicherung (meist kostenlos) von einem Fonds in einen anderen zu wechseln, werden in der Praxis nur selten genützt, und so tun sich die Versicherer auch nicht schwer, großzügige Switch-Möglichkeiten („jederzeit“, „kostenlos“) zu versprechen.
Ein Kunde der W. Versicherungs AG hielt das anders und musste die Erfahrung machen, dass sein aktiver Anlagestil von der Versicherung gar nicht goutiert wurde. Sie kündigte ihn einfach. Zwar hatte die Versicherung vertraglich gar kein Kündigungsrecht, sie berief sich aber auf § 8 Abs. 2 VersVG, in dem für Versicherungsverträge auf unbestimmte Zeit ein Kündigungsrecht für beide Seiten vorgesehen ist. Der Oberste Gerichtshof sah die Sache allerdings ganz anders. Zum einen sei der Vertrag in Wirklichkeit auf bestimmte Zeit abgeschlossen, da die Polizze auch einen Ablebensschutz vorsah und damit spätestens mit dem Tod des Versicherten enden würde. Zudem hätte der Kunde ein Kapitalbildungsinteresse. Könnte er jederzeit gekündigt werden, würde das sein vertraglich eingeräumtes Recht, die Veranlagungsstrategie selbst zu bestimmen, unterlaufen.
Schließlich wäre eine Kündigung aus wichtigem Grund denkbar, falls die Vertragsfortsetzung für den Versicherer unzumutbar ist. Hier nahm der Konsument aber bloß sein vertraglich vorgesehenes Recht auf Fondswechsel in Anspruch, und das sei kein treuwidriges Verhalten (OGH 7 Ob 251/10b).

Artikel vom:  26.01.12