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Vor- und Nachteile einer Vorsorgewohnung aus Sicht eines Steuerberaters
Steuerberater sind die Hauptansprechpartner für Immobilienfirmen, wenn es gilt, so genannte „Vorsorgewohnungen“ unter das gut betuchte Anlegervolk zu bekommen. Grund: Zu einem Steuerberater geht man bekanntlich, um Steuern zu sparen – und Vorsorgewohnungen gelten als echter „Steuerspar-Hit“. Oft zu Unrecht, wie die HFP-Steuerberater im Folgenden erklären.
Von: Mag. Christian Klausner, Mag. Johannes Oberhuber
Vorsorgewohnungen – Die neue Qualität der Kapitalanlage“, „In Vorsorgewohnungen investieren – von bester Vermietung profitieren“, „Für mich arbeitet meine Vorsorgewohnung“, „Immobilienbesitz mit erhöhter Wertschöpfung“, „Immobilie mit System“, „Sichere Werte – Ertragreich entwickeln“ – mit solchen oder ähnlichen Werbeslogans werden Anleger mit Hochglanzprospekten umworben, ihr hart verdientes Geld ertragreich zu vermehren – wenn möglich gleich als Steuersparmodell: „Steuern sparen mit Vorsorgewohnungen.“ Die Vorstellung, Vermögen aufzubauen und gleichzeitig Steuern zu sparen, ist reizvoll – manchmal ist die angebotene Wohnung aber schlichtweg ihr Geld nicht wert und Steuern sparen kann man nur, wenn man vorher etwas zum Versteuern verdient hat.

Manche kassieren dreimal Provision!

Es beginnt bei der Seriosität des Anbieters. Die sollte stimmen, denn schließlich kassieren manche Firmen bis zu dreimal Provisionen: erstens für die Vermittlung der Wohnung, zweitens für die Kreditfinanzierung und drittens für die Vermittlung des Tilgungsträgers (wenn der Kredit z. B. über das Ansparen einer Lebensversicherung abbezahlt werden soll).
Zweiter wichtiger Punkt ist die Qualität der Wohnung: Wenn Sie später die Wohnung mit Gewinn verkaufen wollen, dürfen Sie vorher nicht zu viel dafür bezahlt haben. Auch eine Vorsorgewohnung ist eine „normale“ Wohnung. Überlegen Sie sich, ob Sie die Wohnung auch ohne das Etikett „Vorsorgemodell“ kaufen würden . . .? Die Lage muss verkehrsgünstig sein (U-Bahn-Nähe?), die Qualität der Ausstattung muss stimmen usw. In den Planrechnungen werden für die fiktiven Mieteinnahmen mitunter vollkommen unrealistisch hohe Einnahmen angesetzt. Auch hier hilft wieder die „Selbstbefragung“: Würden Sie für diese Wohnung in dieser Gegend die angeführte Miete, und zwar plus Betriebskosten und Mehrwertsteuer, bezahlen?
Ja und dann muss die Firma Ihnen auch noch ein plausibles Gutachten über die steuerliche Würdigung des Modells vorlegen und natürlich muss auch noch Ihre persönliche steuerliche Situation berücksichtigt werden.

Typische Risikoverträge
Jedenfalls sollte man sich das jeweilige Prospekt genau durchlesen und kritisch hinterfragen.
Mit folgenden Hinweisen zeigen die Anbieter bereits selbst die Risken und Unsicherheiten mit ihren Anlageprodukten auf:
„Das Projekt wurde als langfristige Immobilienveranlagung auf Basis der aktuellen Bestimmungen geplant. Diese Projektinformation und die zugehörige Planrechnung basieren auf Annahmen und Erwartungen, deren Eintreffen nicht garantiert wird. Änderungen und Abweichungen von diesen Annahmen und Erwartungen wie auch der steuerlichen Gesetzgebung, des Mietrechts sowie der Fremdmittelzinsen, der Fördermittel und des Immobilienmarkts im Allgemeinen gehen ausschließlich zugunsten/lasten der Gesellschaft und somit jedes einzelnen Beteiligten. Bei der Finanzierung des Projekts in Fremdwährung bestehen sowohl ein Fremdwährungs- als auch ein Zinsänderungsrisiko. Eventuell vom Anleger angestrebte Steuervorteile sind weder Geschäftsgrundlage noch kann deren Eintritt gewährleistet werden.“
„Bei streng formaler Beurteilung ist jedoch nicht die Vermietungsgemeinschaft, sondern sind die einzelnen Gesellschafter Erwerber der Wohnungen. Dennoch ist beabsichtigt, aus Vereinfachungsgründen die Umsatzsteuer direkt zwischen Verkäufergesellschaft und der Vermietungsgemeinschaft zu verrechnen. Sollte die Umsatzsteuerverrechnung über die Vermietungsgemeinschaft vom Finanzamt – aus welchen Gründen auch immer – nicht akzeptiert werden, so ist die Umsatzsteuer von der Verkäuferin direkt an die einzelnen Miteigentümer in Rechnung zu stellen und die Wohnungswerber haben bei ihrem Wohnsitzfinanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer zu beantragen.“


Artikel vom:  27.02.07
 
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