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Schenkung von Geld zum Ankauf einer Wohnung meldepflichtig?
Seit dem Fall der Schenkungssteuer sind Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt meldepflichtig, ansonsten droht eine Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des gemeinen Wertes des geschenkten Gegenstands.
Grundstücksschenkungen unterliegen dieser Schenkungsmeldepflicht nicht – lösen jedoch Grunderwerbsteuer aus. Was gilt nun, wenn dem Sohn Geld geschenkt wird, damit dieser sich mit diesem Geld eine Wohnung kauft?
Hier ist zu unterscheiden, ob die zu kaufende Wohnung bei Schenkung des Geldes bereits konkret feststeht oder noch nicht:
  • Steht sie bei Schenkung des Geldbetrages bereits fest, dann liegt eine sogenannte „mittelbare Grundstücksschenkung“ vor: Da sich der Schenkungswille nicht auf den Geldbetrag bezieht, sondern bereits auf eine konk­rete Eigentumswohnung, besteht keine Schenkungsmeldepflicht. Zugleich löst die Geldschenkung aber auch keine Grunderwerbsteuer aus, da Gegenstand der Schenkung ein Geldbetrag ist und nicht ein Grundstück.
  • Sollte hingegen Geld zum Ankauf irgendeiner Wohnung geschenkt werden, dann handelt es sich um eine Schenkung von Bargeld, die bei Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen (unter Angehörigen: über 50.000 Euro innerhalb eines Jahres) bei sonstiger Geldstrafe binnen drei Monaten meldepflichtig ist.

Artikel vom:  14.12.11
 
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